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Urlaubsabgeltung bei Minijobs: Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

  • Autorenbild: Sarah von Steengate
    Sarah von Steengate
  • 3. Nov. 2024
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Jan.

In Deutschland haben auch geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Besonderheiten der Urlaubsabgeltung bei Minijobs führen jedoch zu spezifischen Anforderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht, besonders wenn der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten wird. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Vorgaben für Urlaubsansprüche und -abgeltung bei Minijobs, erläutert die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen und behandelt aktuelle Regelungen und Gerichtsurteile zu den Themen Entgeltgrenze und Einmalzahlung.


1. Urlaubsanspruch auch für Minijobber

Auch geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Minijobs, haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für eine Sechs-Tage-Arbeitswoche gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen, sodass Minijobber bei einer ganzjährigen Beschäftigung mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub erhalten. In der Praxis führen jedoch arbeitsvertragliche und tarifliche Vereinbarungen häufig zu höheren Ansprüchen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt zudem, dass Minijobber gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen. Bekommen Vollzeitkräfte mehr Urlaub, steht auch Minijobbern dieser höhere Anspruch zu.


2. Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts und die Geringfügigkeitsgrenze

Zum Beginn eines Minijobs muss der Arbeitgeber das voraussichtliche regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers berechnen, um zu prüfen, ob die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen eingehalten wird. Seit dem 1. Januar 2024 liegt diese Geringfügigkeitsgrenze bei durchschnittlich 538 Euro monatlich beziehungsweise 6.456 Euro jährlich. Urlaubsansprüche werden in dieser Berechnung nicht gesondert berücksichtigt, da Urlaubstage lediglich die bezahlte Freistellung vom regulären Arbeitspensum darstellen, ohne dass zusätzliches Arbeitsentgelt anfällt.


3. Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Minijobs

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, ohne dass der gesetzlich zustehende Urlaub vollständig genommen wurde, sind verbleibende Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Urlaubsabgeltung wird als Einmalzahlung für den letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet. Dieser sozialversicherungsrechtliche Vorgang gilt selbst dann, wenn im letzten Monat des Minijobs kein reguläres Arbeitsentgelt erzielt wurde.

Urlaubsabgeltung führt zu einer zusätzlichen Zahlung, was dazu führen kann, dass das Jahresentgelt des Minijobbers die zulässige Grenze von 6.456 Euro überschreitet. Ein einmaliges, unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze gilt jedoch als unschädlich, wenn es auf die Abgeltung von Urlaub zurückzuführen ist, die im Vorfeld nicht geplant werden konnte.


4. Definition und Bedeutung gelegentlicher Überschreitungen der Entgeltgrenze

Eine gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung der Entgeltgrenze bleibt für die Einstufung als Minijob steuer- und sozialversicherungsrechtlich ohne Konsequenzen. Nach der gesetzlichen Definition gilt ein Überschreiten als „gelegentlich“, wenn es nicht mehr als zwei Kalendermonate innerhalb eines Jahres betrifft. Die Urlaubsabgeltung bei einer kurzfristigen Kündigung oder anderen unvorhersehbaren Umständen erfüllt diese Definition, weshalb ein Überschreiten der Entgeltgrenze in diesem Kontext keine Änderungen am Status des Minijobs zur Folge hat.

Beispiel: Eine Kündigung zum 30. Juni 2024 führt dazu, dass der Arbeitnehmer den noch bestehenden Urlaubsanspruch nicht in Form von Freizeit nutzen kann. Die offenen Urlaubstage werden als Einmalzahlung abgerechnet und dem Juni 2024 zugerechnet. Auch wenn dies zu einer Überschreitung der Entgeltgrenze führt, bleibt diese Überschreitung unschädlich.


5. Die „Märzklausel“ bei nachträglicher Auszahlung der Urlaubsabgeltung

Eine Besonderheit der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betrifft die sogenannte „Märzklausel“. Wird die Einmalzahlung für nicht genommenen Urlaub nach Ende des Kalenderjahres des Beschäftigungsendes ausgezahlt, erfolgt eine Zuordnung zur Beitragsbemessung des Vorjahres, wenn die Auszahlung zwischen Januar und März stattfindet. Bei einer Auszahlung ab April bleibt die Zahlung beitragsfrei.

Beispiel:

  • Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2023 und Auszahlung der Urlaubsabgeltung im Februar 2024: Die Zahlung wird dem Dezember 2023 zugeordnet und erhöht das Arbeitsentgelt des Vorjahres.

  • Bei einer Auszahlung im April 2024 wird die Zahlung beitragsfrei und erhöht das Entgelt des Vorjahres nicht.


6. Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Sollte ein Minijob durch den Tod des Arbeitnehmers enden, bleiben bestehende Urlaubsansprüche beziehungsweise Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden, dass nicht genommene Urlaubsansprüche nach dem BUrlG unionsrechtskonform auszulegen sind und im Todesfall vererbbar bleiben. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Teil der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis behandelt und kann an die Erben ausgezahlt werden, wenn eine Auszahlung tatsächlich erfolgt.


7. Komplexe Regelungen zur Urlaubsabgeltung bei Minijobs

Die Urlaubsabgeltung bei Minijobs ist sozialversicherungsrechtlich und steuerlich komplex, da die Auszahlung offener Urlaubstage zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen kann. Die gesetzliche Definition einer gelegentlichen, unvorhersehbaren Überschreitung erlaubt es jedoch, dass Minijobber auch bei einer Einmalzahlung ihren Status als geringfügig Beschäftigte behalten. Die „Märzklausel“ bietet zusätzliche Flexibilität für die Zuordnung von Einmalzahlungen zu früheren Entgeltabrechnungszeiträumen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Regelungen kennen, um potenzielle Unklarheiten und finanzielle Belastungen zu vermeiden.

 

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